Einwegmasken werden auch partikelfiltrierende Halbmasken oder
Feinstaubmasken genannt. Sie sind in der Regel für den Einmalgebrauch
bestimmt und schützen nicht gegen Dämpfe und Gase.
Um den angegebenen Schutz zu erreichen, müssen sie besonders sorgfältig an das Gesicht des Trägers angepasst werden.
guter Schutz P2/FFP2
Einsatzgebiete und Einsatzgrenzen (siehe auch www.suva.ch/66113.d):
- mineralische Stäube (z. B. Mischstäube, Zement, Gesteinsabbau)
- Faserstäube (z. B. Glas- und Steinwolle, jedoch nicht gegen Asbestfasern)
- Schweissrauche von unlegiertem Stahl (unbeschichtet, saubere Oberfläche)
Beim Schweissen entstehen oft auch gefährliche Gase und Dämpfe, gegen die Staubmasken keinen Schutz bieten. - Schleifstäube (z. B. von Metall, Kunststoff, Anstrich)
- Holzstäube (ausser Buche, Eiche)
- organische Stäube (z. B. Mehl, Getreide, Baumwolle)
- biologisch belastete Stäube und Nebel (Schimmelpilze,
Bakterien, Viren, usw.) - nicht gegen krebserzeugende Stäube
Die Verwendung von FFP2 bzw. P2 ist bei Stoffen erlaubt, die gemäss «Grenzwerte am Arbeitsplatz» (www.suva.ch/1903.d)
in die Kategorie C2 eingestuft sind. Dies sind Stoffe, die wegen
möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis
geben, über die jedoch ungenügende Informationen für eine befriedigende
Einteilung vorliegen (Verdachtsfälle).